brot & salz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Agenturleistungen der brot & salz GmbH
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Agenturleistungen der brot & salz GmbH („Agentur“) gegenüber ihren Werbekunden („Auftraggeber“). Agentur und Auftraggeber werden jeweils als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
- Vor Beginn der Vertragsbeziehungen übersendet die Agentur dem Auftraggeber einen Vorschlag („Angebot“) mit den zu erbringenden Agenturleistungen. Das Vertragsverhältnis (Angebot, Allgemeine Geschäftsbedingungen und sämtliche Nebenabreden) wird im Folgenden, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, in kaufmännischer Weise als „Auftrag“ bezeichnet.
- Agenturleistungen
- Die Agentur ist verpflichtet, die Leistungen in der Art und Weise zu erbringen, die in dem Angebot an den Auftraggeber beschrieben ist. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber wirksam (E-Mail ausreichend). Angebote können gemäß § 148 BGB nur innerhalb von 30 Tagen ab dem Angebotsdatum angenommen werden.
- Die Agentur ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist mittels eines Mahnschreibens von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
- Die nachträgliche Änderung der Leistungspflichten bedarf einer schriftlichen Vereinbarung durch die Vertragsparteien (E-Mail ausreichend). Ist für die nachträgliche Änderung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung, oder beim Fehlen einer solchen die marktübliche Vergütung als vereinbart.
- Der Auftraggeber ist bei Kreativleistungen berechtigt, einmalig eine kostenfreie Nachbesserung („Korrekturschleife“) durch die Agentur zu verlangen. Für zusätzliche Korrekturschleifen ist die Agentur berechtigt eine vertragsübliche oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde eine marktübliche Vergütung bzw. angemessen Vergütung zu verlangen. Im Übrigen besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit, und weitere Reklamationen neben der Korrekturschleife hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
- Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor der Abnahme der Leistung, bzw. wenn diese untunlich ist vor Leistungserbringung, ist die Agentur berechtigt, vom Auftraggeber Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie im Zusammenhang mit dem Auftrag gemachte Aufwendungen zu verlangen. Im Übrigen ist die Agentur berechtigt nach der folgenden Staffelung eine pauschale Vergütung für die vereinbarte Leistungen zu verlangen:
• bei einer Stornierung ab sechs Monaten vor der vereinbarten Abnahme bzw. Leistungserbringung 25 % der vereinbarten Vergütung;
• bei einer Stornierung ab drei Monaten vor der vereinbarten Abnahme bzw. Leistungserbringung 50 % der vereinbarten Vergütung;
• bei einer Stornierung ab einem Monat vor der vereinbarten Abnahme bzw. Leistungserbringung 75 % der vereinbarten Vergütung.
Die pauschale Vergütung kann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger liegt als die Pauschale. - Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen nach Aufforderung des Auftraggebers in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
- Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Auftrags sind Mängelrechte innerhalb von sieben Tagen nach Abnahme des Werks oder der Beendigung der Ausführung einer Dienstleistung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen.
- Der Auftraggeber trägt den Schaden und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Für jeden Monat der Verzögerung ist die Agentur berechtigt pauschal eine erhöhte Vergütung in Höhe von 10 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die pauschale Vergütung kann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger liegt als die Pauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Die Agentur darf die von ihr geschuldeten Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. Die Agentur ist verpflichtet, die ihr obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber ihrerseits dem Dritten aufzuerlegen. Die Agentur ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der Agentur entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Ausgenommen sind solche Verbindlichkeiten, die die Agentur schuldhaft verursacht hat. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist die Agentur berechtigt, die Hälfte des im Angebot genannten Gesamtpreises vor der Erbringung der jeweiligen Leistungen in Rechnung zu stellen. Der übrige Gesamtpreis der jeweiligen Leistung wird nach deren Abnahme, bzw. wenn diese untunlich ist, nach Leistungserbringung fällig. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Erstreckt sich der Zeitraum der Leistungserbringung über mehr als 30 Tage, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen abschlägig jeweils zum Monatsende in Rechnung zu stellen.
- Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung oder beim Fehlen einer solchen die marktübliche Vergütung als vereinbart. Vereinbarte Nebenleistungen und von der Agentur vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Auftraggebers. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Auftraggeber weitergegeben werden.
- Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Im Falle von Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
- Der Gesamtpreis ist ein Nettopreis und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen und Zollkosten werden im Angebot ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Auftraggeber getragen.
- Haftung
- Keine Regelung in diesem Auftrag wird die Haftung einer Partei einschränken, soweit diese Haftung nach anwendbarem Recht nicht eingeschränkt werden kann. Insbesondere ist die Haftung einer Partei unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung (a) der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit von Personen, die unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit der Partei oder ihrer Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung von Pflichten aus diesem Auftrag entstehen; (b) von Pflichten die für diese Vereinbarung wesentlich sind (Kardinalpflichten); Kardinalpflichten sind solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 4.1, ausgeschlossen.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist, vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 4.1, die gesamte Haftung der Höhe nach auf den niedrigeren Betrag von EUR 25.000,00 oder den im Angebot, in dessen Zusammenhang es zur Verletzungshandlung kam, genannten Gesamtpreis beschränkt
- Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen an Dritte.
- Das Risiko, dass die nach diesem Auftrag durchgeführten Leistungen rechtlich zulässig sind, insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen des UWG und spezieller werberechtlicher Vorschriften stehen, trägt der Auftraggeber. Insoweit stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Die Regelungen in dieser Ziffer 4. des Auftrags gelten auch für von der Agentur eingesetzte Subunternehmer.
- Urheberrecht
- Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur erbrachten Leistungen für eine Dauer von 6 Monaten nach Abnahme, bzw. wenn diese untunlich ist, nach Leistungserbringung. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf die vereinbarten Veröffentlichungsformen (z.B. Print, Digital, Radio, TV) beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur erbrachten Leistungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
- Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
- Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für die Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
- Die Agentur ist befugt, die Markenzeichen des Auftraggebers sowie die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbegrenzt als Referenz für Werbe- und Marketingzwecke auf ihrer Website, in Präsentationen und in Pressemitteilungen zu verwenden.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Agentur behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Saldoforderungen vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Agentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
- Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der gelieferten Sache tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe der ausstehenden Saldoforderung an die Agentur ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Agentur, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Agentur wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag der Agentur. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, nicht der Agentur gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Agentur das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Agentur anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Agentur verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die Agentur ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Agentur nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Die Agentur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Produktionsleitung und –überwachung
- Die Vervielfältigungen von durch die Agentur erstellten Produkten und deren Überwachung und Leitung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung im Auftrag. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Darüber hinaus kann der Auftraggeber im Auftrag Produktionsvorgänge näher definieren und diese nach schriftlicher Vereinbarung mit der Agentur nachträglich ändern (E-Mail ausreichend). Ist für die nachträgliche Änderung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Agenturpreisschlüssel agenturübliche Vergütung oder beim Fehlen einer solchen die marktübliche Vergütung als vereinbart.
- Vor Ausführung von Vervielfältigungen von durch die Agentur erstellten Produkten durch von der Agentur beauftragte Dritte erhält der Auftraggeber von der Agentur nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts Anderweitiges vereinbart haben, sind gewünschte Verbesserungen und Änderungen der Agentur unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen anzuzeigen. Nach Änderung der Vorlage erhält der Auftraggeber auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Der Auftraggeber erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von sieben Tagen. Gehen gewünschte Verbesserungen und Änderungen des jeweiligen Korrekturabzugs bei der Agentur nicht innerhalb der oben genannten Frist zu, so gilt dieser als fehlerfrei. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck.
- Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. und über die Regelung der Ziffer 7.2 hinaus übernimmt die Agentur keine Haftung für die Richtigkeit des Korrekturabzugs. Dies gilt ebenfalls für den Fall dass der Auftraggeber keinen Korrekturabzug wünscht.
- Vertraulichkeit
- Eine Partei, der von der jeweils anderen Partei vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden (im Folgenden „Empfangende Partei“ genannt), hat (a) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur für Zwecke aus diesem Auftrag zu verwenden, (b) deren unbefugte Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung mit dem gleichen (mindestens aber einem vernünftigen) Maß an Sorgfalt zu verhindern, welches sie zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer Vertraulichkeit aufwendet, und (c) den Zugang zu den vertraulichen Informationen ausschließlich auf diejenigen Organe, Beschäftigten, Berater oder sonstige Vertragspartner zu beschränken, die sie für die Zwecke dieser Vereinbarung kennen müssen, wobei in diesem Fall die Empfangende Partei dafür haftet, dass sich diese Personen an die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt halten. Vertraulich sind Informationen, die (a) sich auf den Gegenstand dieser Vereinbarung beziehen und (b) der Empfangenden Partei entweder schriftlich oder in anderer Form mitgeteilt werden, vorausgesetzt sie werden zum Zeitpunkt der Mitteilung als vertraulich bezeichnet und danach innerhalb von fünf Werktagen von der veröffentlichenden Partei als schriftlich als vertraulich bestätigt. Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, wenn sie vor dem Erhalt durch die Empfangende Partei bereits öffentlich zugänglich waren oder der Empfangenden Partei ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. Informationen gelten nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind, der Empfangenden Partei von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zu vertraulichen Behandlung übergeben worden sind, von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind, oder wenn sie von der Empfangenden Partei gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle offen zu legen sind.
- Die Agentur ist berechtigt, ihre Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu Werbe- und Marketingzwecken öffentlich zu machen.
- Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung des Auftrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Bei Widersprüchen zwischen diesen Geschäftsbedingungen und dem Angebot gilt die Regelung im Angebot.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht auf die Schriftform ist formbedürftig.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
- Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.